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Allgemein:
Die EU-Gebäuderichtlinie 2002/91/EG hat in Artikel 7 alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Dieser trägt die Energieeinsparverordnung (seit EnEV 2007) des Bundes Rechnung.
In Deutschland musste daher seit dem 01.07.2008 (für Wohngebäude bis Baujahr 1965) und ab dem 01.01.2009 (für alle anderen Wohngebäude) beim Verkauf oder bei der Vermietung von bestehenden Gebäuden ein Energieausweis (ehemals "Energiepass") vorgelegt werden können. Für Nichtwohngebäude begann diese Verpflichtung ab dem 01.07.2009.
Der jeweilige Energieausweis behält seine Gültigkeit für 10 Jahre, danach ist er überprüft neu auszustellen. Er ermöglicht den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Energieeffizienz des Gebäudes und soll darüber hinaus Empfehlungen für mögliche Verbesserungsmaßnahmen enthalten.
Abbildung: Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) -
Schon die Energie-Einsparverordnung forderte (seit EnEV 2007) in §16 bis §21 von allen Hauseigentümern als Qualitätsnachweis,
- den bedarfsorientierten Energieausweis für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude.
- den bedarfsorientierten Energieausweis für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen und Baujahr vor 1978,
- den am bisherigen Verbrauch orientierten oder nach dem Bedarf errechneten Energieausweis für bestehende neuere und für größere bestehende Wohngebäude sowie für alle bestehenden Nichtwohngebäude.
Ständig aktualisierte Informationen hierzu gibt die Deutsche Energie-Agentur (Dena).
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Anders als bei der Energieeinsparberechnung für Neubauten oder für größere bauliche Veränderungen (nach EnEV), geht es bei der Datenerfassung bestehender Gebäude für den Energieausweis nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte, sondern um verlässliche und bundesweit vergleichbare Informationen über den Energieverbrauch des jeweiligen Objekts. Für den Energieausweis wird das bestehende Gebäude also hinsichtlich seiner Energieeffizienz bewertet und es werden heizungstechnische bzw. bauliche Vorschläge erarbeitet, wonach rechnerisch ermittelte Energieeinsparungen erreicht werden können.
Energie-Bedarfsausweis:
Für die bedarfsorientierte Berechnung der Energieeffizienz und für die Verbesserungsvorschläge sind von dem Ausstellungsberechtigten zu dem ausführlichen Energie-Bedarfsausweis u.a. folgende Erhebungen vor Ort oder aus Plänen vorzunehmen:
. * . Hüllflächen und Volumen des beheizten Gebäudebereichs,
. * . Eigenschaften (u.a. Materialien, Dicken, Dichte) der Außenbauteile,
. * . Eigenschaften der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung (Energie-Kennzahl),
. * . Analyse der evtl. Schwachstellen an Gebäude und Anlagen (u.a. Wärmebrücken),
. * . evtl. Kostenabschätzung für Verbesserungen unter Berücksichtigung der möglichen Förderung.
Sofern für das Gebäude und für die energietechnischen Anlagen keine Dokumente vorliegen, ist eine vereinfachte Einschätzung deren Qualitäten möglich. Diese führt jedoch regelmäßig zu ungünstigeren Ergebnissen.
Energie-Verbrauchsausweis:
Bei der verbrauchsorientierten Ermittlung der Energieeffizienz werden die tatsächlichen Energieverbräuche für Heizung und Warmwasser (aus Fernwärme / Heizöl / Gas / Strom) der letzten 3 Jahren mit der Nutzfläche des Gebäudes verglichen. Für Nichtwohngebäude sind zusätzliche Energieverbräuche (z.B. aus Beleuchtung, Lüftung, Kühlung) zu berücksichtigen.
Die Aussagekraft des verbrauchsorientierten Energieausweises über die Gebäudequalität ist allerdings gering, da sein Ergebnis nicht nur von der Gebäudequalität, sondern auch sehr stark vom unterschiedlichen (sparsamen bis hin zum verschwenderischen) Nutzungsverhalten abhängt.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, ist der Energieausweis also seit 01.07.2008 (spätestens zum 01. Juli 2009) für Sie Pflicht. Daher sollten Sie sich frühzeitig um die Ausstellung eines Energieausweises kümmern.
Wegen der damit verbundenen Verbesserungsvorschläge macht es auch Sinn, sich den Energieausweis bereits vor / für eigene Planungen und Bau- / Modernisierungsvorhaben ausstellen zu lassen. Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist schon in §21 der EnEV 2009 geregelt.
Weitere Einzelheiten zur EnEV und dem Energieausweis erfahren Sie unter --> https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/energieausweis-wer-braucht-ihn-24054
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